Erbrechtsschutz: Oma sichtet mit Enkelin Dokumente

Ihre Rechte als Erbe und Erblasser

  • Dokumenten-Assistent: Hilfe bei der Testamentserstellung
  • Wissenswertes zum digitalen Erbe
  • Vermittlung von spezialisierten Rechtsanwälten
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Erbrechtsschutz: umfassender Schutz bei Erbstreitigkeiten

Wer erbt wie viel? Wie hoch ist der Pflichtteil? Und wer zahlt die Beerdigung? Wenn es ums Erbe geht, stellen sich viele Fragen. Wir klären die wichtigsten.

Der Erbrechtsschutz der DEVK

Welche Rechtsschutzversicherung hilft bei Erbstreit? Bei der DEVK ist über die Privat-Rechtsschutzversicherung das Erbrecht abgedeckt. Wir bieten Ihnen einen Beratungs-Rechtsschutz im Erbrecht, der folgende Leistungen und Services umfasst:

  • Rechtsberatung in erbrechtlichen Angelegenheiten durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt. Bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs tragen wir die Kosten einer anwaltlichen Beratung aus dem Kalenderjahr bis zu einer Gesamtsumme von 250 Euro.
  • Dokumenten-Assistenten zur Testamentserstellung inkl. der Regelung Ihres digitalen Nachlasses
  • Auf Wunsch vermitteln wir Ihnen eine telefonische Rechtsberatung. Alternativ kann unter den zuvor genannten Voraussetzungen eine von uns vermittelte Mediation in Anspruch genommen werden.

Erbstreit: unsere Rechtsschutzversicherung unterstützt Sie

Erbstreitigkeiten können Familien entzweien. Wenn ein geliebter Mensch stirbt, beginnt unter den Hinterbliebenen nicht selten ein erbitterter Kampf um den Nachlass des Verstorbenen. In diesem Fall kann es hilfreich sein, bei Erbrecht eine Versicherung an seiner Seite zu haben.

Hier hilft ein Blick ins Gesetz. Denn wer erbberechtigt ist und wer wie viel erbt, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch genauestens geregelt. Im Erbrecht gilt grundsätzlich: "Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über." Wie das vonstatten geht und welche Rechtsnormen gelten, erklären wir Ihnen in den folgenden Abschnitten.

Digitales Erbe: Was passiert mit meinen Daten?

Ob Online-Banking, E-Mail-Konto oder Facebook-Account - die Profile und Zugangsdaten bleiben auch nach dem Tod erhalten. Die Rechte für die Nutzung der Internet-Dienste gehen an die Erben über. Gleichzeitig übernehmen sie aber auch alle Pflichten - z. B. die Kosten für gebührenpflichtige Online-Abos oder vor dem Tod getätigte Bestellungen.

Häufig gestellte Fragen zum Erbrechtsschutz

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Rechtsschutzversicherung mit Erbrecht.

Sobald es in der Familie zum Erbstreit kommt, ist es wichtig zu wissen, welche Rechte Sie haben und wie Sie am besten vorgehen sollten. In diesem Fall bietet die DEVK über die Privat-Rechtsschutzversicherung einen zusätzlichen Erbrechtsschutz an. So sind Sie für den Fall der Fälle bestmöglich vorbereitet.

Im Erbrecht gilt das Prinzip der Universalsukzession. Demzufolge hat der Verstorbene einen oder mehrere Gesamtnachfolger, der oder die als Erbe/Erben in alle Rechtspositionen des Erblassers eintritt/eintreten. Vererbt werden neben dem Vermögen und dem Eigentum auch alle Verpflichtungen des Erblassers wie z. B. offene Schulden.

Nicht vererbt werden sogenannte höchstpersönliche Rechtspositionen, die nicht auf andere übertragen werden können. Hierbei handelt es sich im Privatrecht z. B. um den Namen oder die Mitgliedschaft in einem Verein. Beides erlischt mit dem Tod. Gleiches gilt grundsätzlich für Unterhaltsansprüche, die nur gelten, solange der Unterhaltsberechtigte lebt. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. Im öffentlichen Recht versteht man vor allem die Grundrechte wie z. B. das Wahlrecht als höchstpersönliche Rechte.

Die Testierfreiheit ermöglicht es prinzipiell, auch gesetzliche Erben vom Erbe auszuschließen. Dennoch gehen diese nicht leer aus: Gesetzliche Erben haben einen Anspruch auf den Pflichtteil. Gemäß der gesetzlichen Erbfolge sind sowohl der Ehe- bzw. der eingetragene Lebenspartner als auch die nächsten Verwandten des Erblassers pflichtteilsberechtigt.

Verwandte erben nach einem Ordnungssystem, das sich am Verwandtschaftsgrad zum Erblasser orientiert. Anspruch auf den Pflichtteil haben grundsätzlich alle Nachkommen („Abkömmlinge“) des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel). Entferntere Abkömmlinge können durch nähere Abkömmlinge vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen sein. Enkel haben beispielsweise keinen Pflichtteilsanspruch, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls noch das Kind des Erblassers, von dem sie abstammen, lebt und selbst pflichtteilsberechtigt ist. Auch Eltern des Erblassers werden vom Pflichtteilsrecht durch vorrangige Erbberechtigte wie z. B. Kinder oder Enkelkinder ausgeschlossen.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der dem jeweiligen Pflichtteilberechtigten zustünde. Der gesetzliche Erbteil ist jedoch von mehreren Faktoren abhängig, etwa dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser oder der Anzahl der weiteren Erben. Er muss somit immer im Einzelfall berechnet werden.

Eine Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung ohne Gegenleistung. Ob eine Leistung ohne Gegenleistung erbracht wurde, ist gegebenenfalls eine Auslegungsfrage. Im Erbrecht können Schenkungen eine Rolle spielen, wenn ein Pflichtteilsanspruch dadurch vermindert wurde, dass vor dem Erbfall Schenkungen an andere Personen durch den Erblasser erfolgten.

Für Pflichtteilsberechtigte kann sich daraus ein Ergänzungsanspruch ergeben, wozu die Schenkungen fiktiv in den Nachlass mit eingerechnet werden müssen. Allerdings werden grundsätzlich nur Schenkungen aus den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall berücksichtigt und mit Zeitablauf nur noch anteilig angerechnet.

In Paragraf 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist geregelt, dass die Erben für die Beerdigungskosten aufzukommen haben. Nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer können die zuständigen Behörden öffentlich-rechtlich auch z. B. Verwandte in bestimmter Reihenfolge für die Beerdigungskosten heranziehen. Die Betroffenen können dann versuchen, bei dem oder den Erben Regress zu nehmen. Dies kommt anteilig auch in Frage, wenn sie selbst Miterben sind.

Eine Stufenklage wird häufig angestrebt, wenn eine Auskunft benötigt wird, z. B. von Miterben oder zur Bezifferung eines Pflichtteilanspruchs. Hierbei wird in einer ersten Stufe die Auskunft eingeklagt und dann in einer weiteren Stufe auf Basis der erteilten Auskunft eine Zahlung. Die Kosten hat grundsätzlich der Unterliegende zu tragen, wobei gegebenenfalls die einzelnen Klagestufen zu unterscheiden sind.

Wird der Auskunftsverpflichtete in der ersten Stufe verurteilt, die verlangte Auskunft zu erteilen, hat er auch die Kosten zu tragen. Wird die Klage dagegen abgewiesen, weil z. B. vorgerichtlich bereits eine ausreichende Auskunft erteilt worden war, muss der Kläger die Kosten tragen.

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